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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ubisys technologies GmbH
Stand: Januar 2018
§1 Geltungsbereich
- Durch die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”)
werden die vertraglichen Verhältnisse zwischen der ubisys technologies GmbH,
Neumannstraße 10, 40235 Düsseldorf (Geschäftsführer: Dr.-Ing. Arasch Honarbacht,
Dipl.-Des. Marcel Apfel), im Folgenden „ubisys”, und ihren Kunden
oder Auftraggebern, im Folgenden „Kunden”, geregelt. Diese AGB gelten
für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen ubisys und dem
Kunden und regeln alle durch ubisys zu erbringenden Lieferungen und Leistungen,
auch dienst- und werkvertragliche Leistungen und Sonderentwicklungen sowie die
Erstellung individueller Hardware oder Software nach Maßgaben des zwischen ubisys
und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
-
Es gelten ausschließlich diese AGB; entgegenstehende, von diesen AGB abweichende
oder diese ergänzende Bedingungen — insbesondere aus allgemeinen Geschäfts-
und Einkaufsbedingungen oder Bestellvermerken — erkennt ubisys nicht an, es
sei denn ubisys hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt
auch dann, wenn ubisys in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender
Bedingungen des Kunden die Bestellung annimmt. Auch eine schriftliche
Auftragsbestätigung seitens ubisys für eine Bestellung mit derartigen
Bestellvermerken gilt ausdrücklich nicht als Zustimmung zur Geltung dieser
Bedingungen.
§2 Angebote und Vertragsabschluß
- Die Angebote und Kostenvoranschläge von ubisys sind stets freibleibend.
- Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das ubisys innerhalb
von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch
Zusendung der Waren annehmen kann.
- Informationen in Prospekten, Werbeaussagen und mündlichen Zusagen bedingen keine
Übernahme des Beschaffenheitsrisikos für bestimmte Produkteigenschaften oder
Garantieaussagen. Dies gilt insbesondere für Zeichnungen, Abbildungen, Maße und
sonstige Leistungsdaten. Keine Gewähr für Angaben in Datenblättern, Handbüchern und
sonstigem Informationsmaterial, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert.
§3 Nutzungsrecht
- Ist die Erstellung oder der Verkauf von Software und/oder Firmware
Inhalt des Vertrages zwischen ubisys und dem Kunden, erhält, falls nicht
abweichend ausdrücklich schriftlich vereinbart, der Kunde nach Abnahme ein
nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen der Software,
Auftrags- oder Sonderentwicklung, beschränkt auf den im Vertrag genannten
Verwendungszweck.
- Die uneingeschränkten Eigentums- und Urheberrechte verbleiben bei ubisys.
Die Rechte nach §§ 13 und 25 UrhG sind ausgeschlossen.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
- Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise.
- Preise gelten freibleibend ab Werk Düsseldorf, ausschließlich Verpackung,
Versicherung und Versand.
- Die in Katalogen, Prospekten und Online-Angeboten angegebenen Preise sind
die am Tag der Drucklegung/Veröffentlichung gültigen Preise. Preisänderungen
bleiben jederzeit vorbehalten.
- Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach
Abnahme innerhalb von 30 Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts
anderes vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang
des Geldes bei ubisys maßgebend. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend
die Folgen des Zahlungsverzuges.
- Soweit nicht abweichend vereinbart, ist ubisys berechtigt, nach billigem
Ermessen Vorauszahlungen zu fordern. Wird in der Auftragsbestätigung eine
Vorauszahlung gefordert, ist ubisys berechtigt, die Bearbeitung des Auftrags
solange zurückzustellen, bis die Zahlung erfolgt ist. Verzögerungen, die hierdurch
entstehen, und deren Folgen gehen nicht zu Lasten von ubisys.
- Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen von ubisys eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten
Leistungswertes verlangt werden.
- Werden Art oder Umfang der Leistungen bei Auftrags- oder Sonderentwicklungen
während des Projektverlaufs einvernehmlich abgeändert, so kann ubisys die Anpassung
der vereinbarten Vergütung verlangen. Bis zu einer Einigung über die Höhe der
Anpassung ist ubisys berechtigt, die Auftragsbearbeitung vorläufig einzustellen.
Der Kunde wird in diesem Fall rechtzeitig informiert. Verzögerungen, die hierdurch
entstehen, und deren Folgen gehen nicht zu Lasten von ubisys.
- Eine einseitige Änderung von Art oder Umfang der Auftrags- oder
Sonderentwicklung durch den Kunden ist ausgeschlossen. Mangels besonderer
Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ubisys frei über den Betrag
verfügen kann.
- Ratenzahlungen werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen
akzeptiert.
- Zahlungen durch Scheck oder Wechsel werden nicht akzeptiert.
- Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden
Mehrwertsteuer.
§5 Leistungszeit
- Sind von ubisys Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur
Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen
bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.
§6 Gewährleistung
- Für etwaige Mängel leistet ubisys nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung,
Neulieferung oder Neuherstellung. Dazu schickt der Kunde das schadhafte Teil oder
Gerät frei Werk an ubisys.
- Sofern ubisys die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder ubisys die
Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern
kann oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) verlangen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, beginnend mit Ablieferung der Ware
oder Herstellung des Werkes. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels
verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware oder Herstellung des Werkes. Dies
gilt nicht, wenn ubisys vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder bei der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Die von ubisys gelieferte Ware ist unverzüglich nach Erhalt mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen.
- Die Ware ist auftragsgemäß genehmigt, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt
der Ware keine Mangelrüge bei ubisys eingeht.
- Bei Veränderungen an gelieferter Ware — gleich welcher Art — entfällt
jegliche Gewährleistung.
- Wurden im Rahmen der Gewährleistung Teile eines Liefergegenstandes erneuert, so
bezieht sich der Neubeginn der Gewährleistungsfrist lediglich auf die ausgetauschten
Teile.
- Vor Durchführung der Gewährleistung muß ubisys vom Kunden die Möglichkeit
eingeräumt werden, das Gerät zu prüfen. Kann bei der Überprüfung der vom Kunden
beschriebene Mangel nicht festgestellt werden, so trägt dieser die Kosten der
Überprüfung.
- Bei Anwendungssoftware oder Firmware (Software, die im Gerät eingebettet ist),
erfolgt die Gewährleistung durch Aktualisierungen, die bei Bedarf vom Kunden selbst
zu installieren sind. Sollte diese Art der Gewährleistung nicht möglich sein, schickt
der Kunde das Gerät frei Werk an ubisys, wo dann die Gewährleistungspflicht erfüllt
wird.
- Zur Mängelbeseitigung gewährt der Kunde ubisys die erforderliche Zeit.
- Gewährleistungsansprüche gegen ubisys stehen nur dem Auftraggeber selbst zu und
sind nicht übertragbar.
- Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
- Sonstige Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.
§7 Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
- Die Haftung von ubisys für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden
Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
des Kunden, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalspflichten, d.h. von Pflichten,
die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§286 BGB).
Insoweit haftet ubisys für den Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die
nicht aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden resultieren,
haftet ubisys aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.
- Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige
Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
- Mögliche Schadenersatzansprüche sind auf maximal 15% des Auftragsvolumens
limitiert.
§8 Aufrechnungsverbot
- Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder durch ubisys
anerkannt sind. Dies gilt auch dann, wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden. Zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde jedoch
nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis
beruht. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes
Auftragsverhältnis zu betrachten, auch wenn es sich um Weiterentwicklungen, Anpassungen,
etc. handelt.
- Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld gemäß den geltenden gesetzlichen
Vorschriften zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Im Übrigen ist ubisys berechtigt, für jede
Mahnung Mahngebühren in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.
§9 Leistungsfristen und Nachfristen
- Falls kein fester Lieferterim vereinbart ist, erfolgt die Lieferung zwei bis
zwölf Wochen nach Vertragsschluss. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Kunden
notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Kunde diese Pflicht
erfüllt hat.
- Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen
Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
- Handelt es sich um eine Warenlieferung, sind die in der Auftragsbestätigung
genannten Termine als Versandtermine zu verstehen.
- Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so tritt die Fälligkeit des Kaufpreises mit
dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft durch ubisys ein.
§10 Pauschalierung von Ersatzansprüchen
- Bei Pflichtverletzungen des Kunden ist ubisys berechtigt 25% des Auftragswertes
als Schadensersatz zu verlangen.
- Falls der Kunde eine bestätigte Bestellung storniert, kann ubisys 10% des
Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und
für entgangenen Gewinn fordern. Im Falle von Sonderentwicklungen und kundenspezifischen
Lösungen gelten die Absätze 6 – 8 des §4 unverändert, d.h. ubisys kann zusätzlich zum
Pauschbetrag alle bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Kosten für Personal,
Material und Fremdleistungen fordern.
- Für jede Mahnung nach Verzugseintritt ist ubisys berechtigt 3,00 € als
Auslagenersatz zu verlangen.
- Kommt ubisys mit der Lieferung nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung in
Verzug, kann der Auftraggeber für jede vollendete Woche des Verzugs eine
Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5% des Auftragswertes, insgesamt jedoch
nicht mehr als 5% des Auftragswertes geltend machen.
§11 Gefahrtragungsregelungen
- Im Falle höherer Gewalt, beispielsweise Arbeitskampf, Betriebsstörungen,
Verzögerungen bei der Anlieferung wesentlichen Vormaterials, verlängert sich die
Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch
derartige Umstände die Leistungserfüllung oder Projektdurchführung unmöglich oder
unzumutbar, ist ubisys von der Leistungs- und/oder Lieferverpflichtung befreit.
- Teillieferungen sind nach billigem Ermessen von ubisys möglich.
§12 Mitwirkungspflichten
- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten, beispielsweise zur Vorlage von
Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen
hieraus und deren Folgen nicht zu Lasten von ubisys.
- Der Kunde haftet dafür, daß die von ihm bereitgestellten Leistungen, überlassenen
Unterlagen, Informationen und Daten frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine
vertragsgemäße Nutzung durch ubisys im Verlauf der Auftragsabwicklung ausschließen oder
beeinträchtigen.
- Bei Auftrags- und Sonderentwicklungen ist der Kunde verpflichtet den Gegenstand
des Auftrags innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der letzten Teilrechnung abzunehmen.
Erfolgt innerhalb dieser 30 Tage keine ausdrückliche schriftliche Abnahmeerklärung oder
begründete Abnahmeverweigerung mit detaillierter Nennung noch bestehender Mängel, gilt
die Entwicklungsleistung als abgenommen. Ebenfalls als abgenommen gilt die
Entwicklungsleistung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kunde das Entwicklungsergebnis
außerhalb der für die Abnahme notwendigen Tests nutzt.
- Bei Mangelrügen oder bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Kunde
verpflichtet die Mängel detailliert zu beschreiben. Bei Mängeln an Software oder
Firmware ist eine präzise Beschreibung der Umstände mitzuteilen, die reproduzierbar
zum Auftreten des Fehlers führen.
§13 Leistungsverweigerungsrecht
- Zu Leistung ist ubisys erst dann verpflichtet, wenn der Kunde seine Gegenleistung
erbracht hat.
§14 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller behält sich ubisys
das Eigentum an der Ware vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde ubisys
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon
hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte
hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention von ubisys trägt der Kunde, soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
- Der Kunde tritt ubisys für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der
Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche von ubisys die ihm aus
den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit
ab.
- Der Kunde ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln, solange sie nicht in
sein Eigentum übergegangen ist.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann
ubisys nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Vertragserfüllung vom
Vertrag zurücktreten und die Ware herausverlangen.
- Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten
oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware,
ihre Umbildung oder ihre Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt ubisys unmittelbar
Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Die Verarbeitung
oder Verbindung erfolgt für ubisys. Der Kunde verwahrt den entstehenden Gegenstand
(„Neuware”) für ubisys mit der gegebenen Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche von ubisys gegen den Kunden
um mehr als 20%, so hat ubisys auf Verlangen des Kunden und nach der Wahl von ubisys
die ubisys zustehenden Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
§15 Übergebene Unterlagen
- An Analysen, Preiskalkulationen, Konzepten, Lösungsstrategien, Zeichnungen und
sonstigen Unterlagen, die ubisys dem Kunden im Rahmen von Angeboten zur Verfügung
stellt, behält sich ubisys die uneingeschränkten Eigentums- und Urheberrechte vor.
Diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur nach vorheriger
ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch ubisys Dritten zugänglich gemacht
werden.
- Bei Auftrags- und Sonderentwicklungen bleiben alle Analysen, Konzepte,
Spezifikationen, Berichte, Skizzen, Quellcodes, Schaltpläne, Stücklisten,
Platinenlayouts, Gehäusedesigns und sonstigen Unterlagen bis zur endgültigen Abnahme
durch den Kunden grundsätzlich Eigentum von ubisys. Nach Abnahme hat der Kunde keinen
Anspruch auf Einsichtnahme in Quellcodes, Schaltungen und sonstige Projektunterlagen,
die für die Durchführung einer Auftrags- oder Sonderentwicklung notwendig sind; es
sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen.
Falls nicht abweichend ausdrücklich schriftlich vereinbart, erhält der Kunde nach
Abnahme ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen der Auftrags-
oder Sonderentwicklung, beschränkt auf den im Auftrag genannten Verwendungszweck.
Die uneingeschränkten Eigentums- und Urheberrechte verbleiben bei ubisys.
Bestellvermerke oder Angaben in Lastenheften etc. gelten ausdrücklich nicht als
Vereinbarungen im obigen Sinn, selbst wenn ubisys den Auftrag bestätigt haben sollte
ohne dem Vermerk ausdrücklich zu widersprechen.
§16 Haftung bei Urheberrechts-, Markenzeichen-, Patentrechts- oder sonstigen
Schutzrechtsverletzungen
- Es kann Schutzrechte geben, die eine Verwendung der gelieferten Ware, Software,
Bibliotheken, etc. in bestimmten Bereichen und Anwendungen unter Schutz stellen. Es ist
die Pflicht des Kunden, sich vor dem Einsatz der gelieferten Gegenstände,
Softwarebibliotheken usw. zu informieren, ob die vom Kunden vorgesehene Verwendung oder
Anwendung in Schutzrechte Dritter eingreift.
- Haftung dafür, daß die Verwendung oder Anwendung nicht in Schutzrechte Dritter
eingreift, übernimmt ubisys nicht.
- Das Leistungs- und Warensortiment von ubisys ist in der Bundesrepublik Deutschland
nach bestem Wissen frei von Schutzrechten Dritter.
§17 Geheimhaltung
- Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten
Informationen, Daten, Leistungsbeschreibungen und sonstige Unterlagen, die uns im
Zusammenhang mit Anfragen oder Bestellungen zugänglich gemacht wurden, nicht als
vertraulich.
- Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erklärt sich
der Kunde damit einverstanden, daß ubisys befugt ist, Informationen über Aufträge und
Bestellungen für Werbezwecke zu verwenden, z.B. den Auftraggeber als Referenz in
Drucksachen und Online-Medien aufzuführen. Dabei darf ubisys lediglich Informationen
veröffentlichen, die das Projekt oder die gelieferten Waren grob beschreiben.
§18 Technische Änderungen, Änderungen der Produktdokumentation
- Angaben in Datenblättern, Handbüchern, Beispielquellcodes etc. können jederzeit
ohne vorherige Ankündigung korrigiert, geändert oder ergänzt werden.
- Technische Änderungen bleiben vorbehalten, insbesondere Änderungen in Form, Farbe
und/oder Gewicht. Bei bereits ausgelieferten Produkten ist ubisys jedoch nicht
verpflichtet, derartige Änderungen ebenfalls durchzuführen.
§19 Leistungsbeschreibung und Lastenheft
- Der Leistungsumfang von Werkleistungen, insbesondere Auftrags- und
Sonderentwicklungen, wird von ubisys im Einvernehmen mit dem Kunden schriftlich in
der Leistungsbeschreibung festgestellt. Die Leistungsbeschreibung ist vom Kunden
schriftlich zu bestätigen, wobei abweichende oder ergänzende Anforderungen der
schriftlichen Bestätigung durch ubisys bedürfen.
- Bei komplexen Auftragsentwicklungen stellt der Kunde mit der Anfrage ubisys
ein Lastenheft zur Verfügung. Falls ein Lastenheft nicht verfügbar oder unzulänglich
ist, steht es dem Kunden frei, ubisys im Vorfeld des Entwicklungsauftrages mit der
Erstellung eines geeigneten Lastenheftes gesondert zu beauftragen.
§20 Verjährung eigener Ansprüche
- Die Ansprüche von ubisys auf Zahlung verjähren abweichend von §195 BGB in fünf
Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährung gilt §199 BGB.
§21 Schriftform
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber ubisys oder
einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
- Mündliche Zusagen durch die Vertreter oder sonstiger Hilfspersonen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch ubisys.
§22 Vertragsbeendigung
- Im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung
ist ubisys berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach §807 ZPO
abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung
mangels Masse abgelehnt wurde, ist ubisys berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§23 Abschließende Regelungen
- Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und
Zahlungsort Düsseldorf.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand das für ubisys
zuständige Gericht in Düsseldorf. Auch ist ubisys berechtigt, den Kunden an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Für alle Vertragsbeziehungen zwischen ubisys und dem Kunden gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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